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3/3/2021

Corona: Überbrückungshilfe III

Sehr geehrte Mandantinnen,
sehr geehrte Mandanten,

Für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 ist die Fortsetzung der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe III) mit der Möglichkeit der Erstattung von Fixkosten beschlossen worden.

Anträge auf Überbrückungshilfe III können ab sofort bis 31. August 2021 gestellt werden.

Die Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen Rechnung getragen werden, die nur geringe bzw. keine Fixkosten ausweisen können und wahlweise eine Pauschale bis maximal 7.500 Euro beantragen möchten.

Eine Beantragung der Neustarthilfe für Soloselbständige kann ab sofort beantragt werden. Aktuell kann die Neustarthilfe noch nicht über den prüfenden Dritten, sondern nur vom Unternehmer selber beantragt werden (Infos hierzu finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Eine Beantragungsmöglichkeit über den prüfenden Dritten soll aber ggf. noch geschaffen werden.  

De Antragstellung der Überbrückungshilfe III erfolgt, auch für Soloselbständige, die die Variante der Erstattung der Fixkosten und nicht die Neustarthilfe beantragen, nur über uns Steuerberater (prüfende Dritte).

Beratungskosten für prüfende Dritte im Zusammenhang mit der Antragstellung und einer Schlussabrechnung sind zum Teil förderfähig. Hier verweisen wir auf die beigefügte Tabelle.

Bei der Überbrückungshilfe III ist es möglich, den Antrag über die vollen acht Fördermonate (November 2020 bis Juni 2021) zu stellen. Für die Monate nach Antragstellung sind Prognosen anzustellen (sachgerechte Schätzung). Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Prognosen nicht richtig waren, kann ein Änderungsantrag gestellt werden (sobald diese Funktion verfügbar ist). Eine Beantragung für einen kürzeren Zeitraum als acht Monate (z.B. November bis Februar 2021) ist grundsätzlich möglich. Weitere Monate können beantragt werden, sobald diese Funktion verfügbar ist.

Es handelt sich bei der Überbrückungshilfe III und bei der Neustarthilfe für Soloselbständige um einen steuerbaren Zuschuss.

Im Rahmen des Fixkostenzuschusses werden folgende Kostenarten gefördert:

  1. Mieten und Pachten
  2. Weitere Mietkosten (z.B. Leasingraten bei operate Leasingverträgen)
  3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen      
  4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages
  5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV      
  7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen        
  8. Grundsteuern                            
  9. Betriebliche Lizenzgebühren z. B. für IT-Programme
  10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben (z.B. Telefonkosten, betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister wie Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, IHK-Beitrag und weitere Mitgliedsbeiträge, Kontoführungsgebühren, Franchisekosten, etc.)
  11. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase) anfallen
  12. Pauschalierte Personalaufwendungen (Hinweis: Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Nr. 1 bis 11 berücksichtigt. Dem Unternehmen müssen hierfür Personalkosten entstehen, d.h. es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein).
  13. Kosten für Auszubildende  
  14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten.
    Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro (förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, etc.) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden. Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei förderfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig.          
  15. Marketing- und Werbekosten (max. in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019)

Darüber hinaus gibt es Sonderreglungen zu förderfähigen Kosten für Reisebüros und Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche.

Basierend auf der Höhe des jeweiligen Umsatzeinbruchs im Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist. Sollte den Kosten ein Vertrag zu Grunde liegen muss dieser vor dem 01.01.2021 geschlossen worden sein, damit die Kosten förderfähig sind.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Antragstellung erfüllt werden:

  • Zur Antragstellung berechtigt sind Antragsteller, die einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30% in einem Monat im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben
  • Unternehmen die November und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt. Allerdings können die Anträge für November- und Dezemberhilfe zurückgenommen werden. An der genauen Umsetzung wird derzeit noch gearbeitet.
  • Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember werden – neben anderen Leistungen – auf die Überbrückungshilfe III angerechnetLiegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100% des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind (Ausnahmen hiervon sind zu prüfen)
  • Fördersätze wie bei Überbrückungshilfe II: Es werden erstattet 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch, 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% und 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% und weniger als 50%
  • Die Anzahl der Beschäftigten ist ohne Bedeutung für den maximalen Erstattungsbetrag
  • Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen

Die beigefügte Anlage soll Ihnen eine erste Hilfestellung zu den Möglichkeiten/Voraussetzungen eines Antrages geben.

Bitte beachten Sie unbedingt, dass sich das Bedingungswerk erfahrungsgemäß bis zur Schlussabrechnung noch umfangreich ändern kann und dies ggf. zu (anteiligen) Rückzahlungen von erhaltenen Hilfen führt!

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